Kritik der „Münchner Initiative gegen die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin“ an der Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz vom Januar 1998

Münchner Initiative gegen die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin
 

Kritik der

„Münchner Initiative gegen die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin“

an der Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz vom Januar 1998

zum

„Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates vom 4. April 1997“

Im Januar 1998 hat das Bundesministerium der Justiz eine 43-seitige Informationschrift zum Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin herausgebracht, mit der es „die Grundlage für eine breite öffentliche Diskussion verbessern“ will. Da diese Broschüre mit ihrem einseitigen und teilweise auch verschleierndem Inhalt sicher nicht als Grundlage angesehen werden kann, folgen hier einige Informationen unsererseits dazu. Dies sind nur unsere Hauptkritikpunkte, die zum nachdenken über dieses Schriftstück anregen sollen, da alle Kritikpunkte an den 43 Seiten den Rahmen sprengen würden.

Seite 9 Punkt 2.2.2. Öffentliche Diskussion

Zitat: „In der deutschen Presse war Anfang Mai 1994 eine überholte Entwurfsfassung … in einer unzulänglichen Übersetzung veröffentlicht worden. Das Bekanntwerden dieses Textes führte zu zahlreichen Mißverständissen und Fehlinterpretationen. Die Bundesregierung hat in der Folge die erforderliche Aufklärung geleistet und die lebhafte Diskussion über das Europarats-Vertragsprojekt in Deutschland unterstützt.“

Fakt ist: Laut Auskunft von Ursel Fuchs von der Internationalen Initiative gegen die geplante Bioethikkonvention für Europa, die durch eine „demokratische Indiskretion“ dieses Dokument an die Öffentlichkeit brachte, handelte es sich bei der damaligen Übersetzung keineswegs um eine „unzulängliche“ Übersetzung, sondern um eine Profiübersetzung, die da, wo Begriffe nicht kongruent sind, Fußnoten anmerkt und die von einer internationalen Anwaltskanzlei überprüft worden ist. So kann dies nur als Schutzbehauptung vom Bundesministerium der Justiz angesehen werden.

Was die Übersetzungen anbelangt, so sollte das Bundesjustizministerium besser im eigenen Haus für entsprechende Übersetzungen sorgen. Sie haben es bis heute nicht geschafft, eine offizielle Übersetzung der Erläuterungen herauszubringen und den Bürgern zugänglich zu machen. Deshalb darf man annehmen, daß die Bevölkerung diese Informationen nicht erhalten sollte. So existiert bis heute nur eine inoffizielle Übersetzung durch Wilma Kobusch von der oben erwähnten Initiative. Auf eine telefonische Anfrage meinerseits bei Frau Cornelia Rudloff-Schäffer im Bundesministerium der Justiz, wann es denn eine offizielle Übersetzung des Kleingedruckten gäbe, antwortete sie lapidar: „Diese Übersetzung wird es nicht geben. Jeder Abgeordenete hat einen eigenen Übersetzungsdienst. Wen es interessiert, der kann es sich selbst übersetzen lassen.“ In einem früheren Telefonat, das ich mit ihr führte, vertröstete sie mich noch auf unbestimmte Zeit. Zu der Existenz der inoffiziellen Übersetzung durch die internationale Initiative meinte Frau Rudloff-Schäffer nur: „Die kenne ich, die ist sowieso nur rein subjektiv.“

Desweiteren sei darauf hingewiesen, daß selbst die jetzt nach über einem Jahr offiziell herausgegebene Übersetzung durch das Bundesministerium der Justiz Fehler enthält.

So steht ihn ihr z.B. für „his or her representative“ die deutsche Übersetzung „gesetzlicher Vertreter“. Diese Bezeichnung bedeutet jedoch keineswegs „gesetzlicher Vertreter“, sondern nur „Vertreter“, was im Prinzip jeder sein kann. Und das bei einem Paragraphen, in dem es um Versuche an Nichteinwilligungsfähigen geht. Dabei gibt es für den gesetzlichen Vertreter sehr wohl eine eigene Bezeichnung, nämlich „legal representative“. Ob dieser beschönigende Fehler beabsichtigt oder unbeabsichtigt war sei dahingestellt, aber nur soviel zum Thema „rein subjektiv“ und „unzulängliche Übersetzung“.

Was die in der „Aufklärungsschrift“ vielgepriesene und praktizierte öffentliche Diskusion anbelangt, so kann davon sicher kaum die Rede sein. Denn verlangt man im Ministerium nach neuesten Informationen bzw Materialien über die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin, so heißt es stets, dazu weiß man nichts und es gäbe nichts. Erst mit Nachhaken und nach Nennung der Dokumentennummer bekommt man die gewünschten Schriftstücke. In diesem Zusammenhang sollte man auch einmal das beigefügte Schreiben, das ich zusammen mit einer Standardantwort und der Informationsschrift vom B d J erhielt, betrachten. Der mit der Handschrift von Frau Rudloff- Schäffer versehene Vermerk: „Derzeit sehe ich keine Veranlassung zu einer Beantwortung, ohne daß Aufforderung von Min kommt. … (H. Frodl ist mir aus mehreren Telefongesprächen bekannt)“ macht deutlich, mit welcher Geringschätzung mit engagierten wahlberechtigten Bürgern umgegangen wird. Immerhin ist diese Initiative ein Zusammenschluß von Organisationen und Einzelpersonen mit ca. 10.000 Mitgliedern. Obendrein wurde dieser Laufzettel mit drei Fristen versehen, wobei eine auch die Zeichen von Ministerialdirektor Heyde trug. Ihr Antwortschreiben traf übrigens 4 Monate nach Erhalt meines Briefes ein.

Seite 10 Punkt 2.4.1. Endgültige Fassung

Zitat: „Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat in der Stellungnahme 198 (1996) vom 26. September 1996 abschließend … Stellung genommen. Sie hat dem Ministerkomitee mit großer Mehrheit empfohlen, das Übereinkommen mit zehn Änderungen anzunehmen. Dabei stimmte die Mehrheit der anwesenden acht deutschen Abgeordneten gegen die Stellungnahme….Das Komitee der Ministerbeauftragten hat den Text am 19. November 1996 mit fünf Änderungen angenommen“.

Fakt ist: Die Parlamentarische Versammlung hat empfohlen, den Text mit zehn Änderungen anzunehmen. Berücksichtigt wurden nur fünf, jedoch nicht die Hauptkritkipunkte. Außerdem wird die Forderung der Parlamentarischen Versammlung nach einer nochmaligen Vorlage des endgültigen Textes , die völlig ignoriert wurde, verschwiegen.

Seite 12 Punkt 3.2.2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Zitat: „…Der Erläuternde Bericht weist darauf hin, daß der Begriff everyone, … ,der ebenso in der EMRK verwendet wird, weder dort noch im vorliegenden Zusammenhang definiert wird. Es ist Aufgabe des innerstaatlichen Rechts, den Begriff zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens zu definieren. Im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs human being … im Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin wird eigens auf das „allgemein anerkannte Prinzip“ hingewiesen… Damit ist der Begriff human being (Deutsch: menschliches Lebewesen) im weitesten Sinne und so zu verstehen, daß er auch vorgeburtliches menschliches Leben umfaßt. … Soweit einzelne Kritiker vermuten, die Konvention eröffne mit der Verwendung der Begriffe everyone oder person , die Möglichkeit, den Begriff der Person neu zu definieren und dabei Menschen in bestimmten Lebensphasen das „Person-Sein“ abzusprechen, übersehen sie den engen Zusammenhang mit der EMRK, die diese Begriffe ebenfalls verwendet. Für eine solche menschenrechtswidrige Tendenz gibt es außerdem weder in der Verhandlungsgeschichte noch in der Konvention selbst irgend eine Grundlage.“

Fakt ist: In jedem besseren Englischwörterbuch steht für den Begriff „human being“ die Übersetzung „Mensch“, nicht aber „menschliches Lebewesen“. Das bedeutet es umfaßt eben nicht vorgeburtliches Leben, sondern nur Menschen. Für vorgeburtliches Leben gibt es den englischen Begriff „embryo“.

Man kann auch nicht einfach sagen, diese Begriffe sind in der EMRK nicht geregelt, also braucht man das in der Bioethikkonvention auch nicht. Gerade der Punkt, daß die Definition dieser Begriffe dem innerstaatlichen Recht zur Anwendung der Bioethik-Konvention überlassen bleiben soll, zeigt, daß es bei so wichtigen, fehlenden, Definitionen letztendes keine wirklichen, für alle gleich geltende Mindeststandards geben kann. Dies macht auch deutlich, daß angesichts niedriger Hemmschwellen, die von Philosophen, wie Peter Singer oder Hans- Martin Sass längst wieder überschritten werden, dringender Handlungsbedarf besteht.

Seite 19 Punkt 4.1.6 Forschung mit minimalem Risiko und minimaler Belastung

Zitat: …“Als „Forschungs“-Interventionen mit minimalem Risiko und minimaler Belastung sind alltägliche Methoden wie etwa die Untersuchung oder Mitnutzung von, Blut-, Speichel- und Urinproben oder das Wiegen, Messen und Beobachten anzusehen. Dieser weite Forschungsbegriff soll dem umfassenden Schutz der Betroffenen dienen. … Die Begriffe „minimales Risiko“ und „minimale Belastung“ lassen sich nicht allgemein definieren. Es handelt sich um allgemeine Rechtsbegriffe, deren Inhalt im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Ziels der gesetzlichen Regelung zu bestimmen ist.“

Anschließend werden Beispiele für Versuche mit „minimaler Belastung“ und „minimalem Risiko“ aufgezählt.

Fakt ist: Es geht hier sicher nicht um Messen, Wiegen und Beobachten oder die Untersuchung von Blut-, Speichel- und Urinproben, sondern um ganz andere Maßnahmen.

Dazu Prof. Dr. med. Karl Einhäupl, Direktor der Klinik für Neurologie der Charite Berlin bei einer öffentlichen Anhörung zur Bioethikkonvention am 21. 4. 97 im Berliner Abgeordnetenhaus, der eine Studie mit Wachkomapatienten betreibt:

„Natürlich geht es hier nicht nur darum, komatösen Patienten Blut abzunehmen – so niedlich sehen wir die Dinge in der Tat nicht -, sondern es geht darum, mit komatösen Patienten klinische Studien durchzuführen, die theoretisch auch geeignet sind, das Leben eines Patienten zu verkürzen und ihm Schaden zuzufügen. Das ist überhaupt keine Frage. Wer sich zur Durchführung von Experimenten an Patienten entschließt, muß sich auch darüber klar sein, daß soetwas nicht ausgeschlossen ist und auch täglich passiert. … Ich will einmal ein Beispiel nennen, wo ein Nutzen geradezu ausgeschlossen ist für den Patienten, und zwar ein Beispiel aus meiner eigenen Tätigkeit: Wir machen an der Charite eine sog. Appaliker-Studie, daß heißt, wir untersuchen Patienten mit diesem grauenvollen appalischen Syndrom. Wir versuchen, Kriterien zu finden , die uns erlauben zu sagen, daß der Patient keine Chance mehr hat, zu einem kommunikativen Leben zurückzukommen. … Sollten wir zu dem Resultat kommen durch die Untersuchung von – ich nenne irgend eine Zahl – 100 Patienten, daß bei allen 100, bei denen dieser Befund vorlag, keine Chance einer Restitution besteht, dann würden wir in Zukunft Patienten, bei denen wir den Befund erheben, von einer weiteren Therapie und Behandlung ausschließen – auch das sage ich im vollen Bewußtsein -, und würden ihnen monate- und jahrelange Qualen ersparen…. „.

Die Beispiele, die in der „Aufklärungsschrift“ genannt werden, decken also wissentlich nur einen Teil dessen ab, was tatsächlich und in aller Öffentlichkeit zugegeben, praktiziert wird.

Unter diesem Aspekt kann es als geradezu zynisch angesehen werden, wenn behauptet wird , „dieser weite Forschungsbegriff soll dem umfassenden Schutz der Betroffenen dienen.“ Wie soll das bitte durch absichtlich unklare, vage formulierte Begriffe mit ein paar harmlosen Beispielen konkretisiert, möglich sein? Allein dieses Beispiel von Prof. Dr Einhäupl macht deutlich, was bereits praktiziert wird.

Seite 20 Punkt 4.1.9. Deutsche Rechtslage

Zitat: „Bei der Diskussion um Artikel 17 Absatz 2 ist folgendes zu berücksichtigen:

… Nach dem deutschen Kindschaftsrecht sind bei nichteinwilligunsfähigen Kindern die Inhaber der Personensorge zur Entscheidung über eine medizinischen Eingriff berufen. Sie sind in ihrer Entscheidung an das Wohl des Kindes gebunden (§1627 BGB), so daß eine Einwilligung in eine ausschließlich fremdnützige Forschung nach herrschender Ansicht ausgeschlossen ist. Vereinzelt wird aber die Auffasung vertreten, im Hinblick auf den pädagogischen Wert eines gemeinschaftsnützigen Opfers sei auch die Einwilligung in fremdnützige Forschung mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren.“

Die letzten beiden Sätze muß man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen.

Fakt ist: Wer vertritt hier die „herrschende Ansicht“? Ist es das Bundesministerium der Justiz , Juristen und Ethikkommissionen oder sind es Leute wie Prof. Dr. Einhäupl, die täglich mit „Nichteinwilligungsfähigen“ in der Praxis zu tun haben ? Es ist auch im letzten Satz des Zitates geradezu unverschämt, vom „pädagogischen Wert eines gemeinschaftsnützigen Opfers“ zu sprechen, indem man zuerst Versuche an wehrlosen Kindern macht, um es ihnen dann anschließend quasi noch als Erziehungsmethode zu verkaufen. Hier werden fadenscheinige Argumente vorgebracht, die ganz verschweigen, daß sich die Forscher an diesen Studien eine goldene Nase verdienen.

Seite 22 Punkt 4.2.2. Keine Sogwirkung (im Zsh. m. d. Embryonenschutzgesetz, Anm. d. Verf.)

Zitat: … „Befürchtungen, eine Ratifizierung durch Deutschland könne eine Sogwirkung mit der Folge einer Absenkung des hohen deutschen Standards auslösen, sind unbegründet. Ihnen ist entgegenzuhalten, daß das Embryonenschutzgesetz seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1991 unverändert geblieben ist und die gesetzgebenden Gremien berufen sind, diesen hohen Standard beizubehalten.“

Fakt ist: Es ist fadenscheinig, entgegenzuhalten, daß das Embryonenschutzgesetz seit seinem Inkrafttreten unverändert geblieben ist, da dieses Argument davon ausgeht, was bisher so war, wird sich auch nicht ändern. Aber wie schnell Entwicklungen voranschreiten, sehen wir ja an anderen Gesetzen. Spätestens dann, wenn es um wirtschaftliche Interessen geht, werden Gesetze schneller gelockert bzw nicht verschärft, wenn der Druck durch die Industrie groß genug ist. Und der dürfte im Zuge der raschen Entwicklung, gerade in der Gentechnik und in der Biomedizin, immens werden. Außerdem leugnet dieser Abschnitt diese Tatsache nicht einmal., da er sich hier mit seiner seiner Sogwirkung nur auf das Embryonenschutzgesetz bezieht.

In der Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz wird mehrfach auf die Zusatzprotokolle verwiesen, in denen es genauere Regelungen geben wird. Nur durch eine Unterzeichnung der Menschenrechtskonvention zur Biomedizin könne man auch wirksam an den Zusatzprotokollen mitarbeiten. Auch beim Datenschutz wird darauf verwiesen, daß „dieser Bereich nunmehr im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Zusatzprotokolls zur Humangenetik erörtert“ werden wird. Es erscheint nur seltsam, daß dieser Datenschutz in der Konvention schon einmal enthalten war, jedoch wieder herausgenommen wurde. Etwa allen Ernstes um ihn später noch einmal zu regeln?

Wieviel sich mit Zusatzprotokollen erreichen läßt, zeigt schon das Protokoll zum Klonen.

Seite 22 Punkt 4. 2. 3. Verbot des Klonens von Menschen

Zitat: … „Das Zusatzprotokoll sieht ein umfassendes Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vor, und zwar unabhängig von dem Entwicklungsstadium des Menschen und der Methode des Klonens. Ebenso wie in §6 Absatz 1 des deutschen Embryonenschutzgesetzes wird unter dem Klonen die künstliche Herstellung eines menschlichen Lebewesens verstanden, das über die gleiche Erbinformation wie ein anderes menschliches Lebewesen verfügt.“

Fakt ist: In einer Fernsehsendung des Bayrischen Rundfunks über das Klonen am 19. Januar 1998 um 20.15 Uhr räumte Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig auf eine Frage von Prof. Dr. Dietmar Mieth hin ein, daß das Zusatzprotokoll zum Klonen nur ein Verbot des reproduktiven Klonens enthält.

Zitat Mieth: „…Und es wird deutlich gesagt, das sich das Zusatzprotokoll auf diese dritte Form bezieht, und eigentlich nicht auf das, was Sie Manipulation am Erbgut genannt haben. Also, das Klonieren von Embryonen in vitro ist nicht unmittelbar – mittelbar schon, aber nicht unmittelbar – anvisiert, sondern das ist vorbehalten einer anderen Beratung über ein anderes Zusatzprotokoll, nämlich über den Embryonenschutz. Sehe ich das richtig?

Zitat Schmidt-Jortzig: „Das sehen Sie völlig richtig! Leider ist die Konsensfindung in so einem großen Kreis … in so einer internationalen Gemeinschaft wirklich eine schwierige Veranstaltung. Deswegen wollen wir erst einmal dieses in seinem begrenzten Ansatz voll von uns unterstützte Zusatzprotokoll unterzeichnen und umsetzen und dann ist natürlich überhaupt nicht ein Ende … angesagt, sondern dann müßten wir und wollen wir die anderen Teile, und da wird uns eben auch die Entwicklung der Wissenschaft pausenlos neue Aufgaben stellen, dann uns jedesmal neu fragen, ob wir dort auch regulierend, begrenzend eingreifen wollen, also die anderen Teile von Klonen auch zum Gegenstand einer internationalen Übereinkunft zu machen…“

Der Bundesjustizminister vertritt also öffentlich das exakte Gegenteil von dem, was das Bundesministerium der Justiz dem mündigen Bürger in seiner Informationsschrift „als Grundlage für eine breite öffentliche Diskussion“ erklärt. Hier würde jeder Bürger der ein wenig nachdenkt, sich fragen, wer denn nun recht hat, -der Bundesjustizminister oder sein Ministerium ? (Der Bundesjustizminister hat diesmal übrigens recht.)

Handelt es sich dann hierbei gar um eine bewußte Täuschung, um die vom Bundesministerium der Justiz so wacker vertretene Auffassung der Notwendigkeit einer Unterzeichnung des Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin mit allen Mitteln dem (wahlberechtigten ) Bürger schmackhaft zu machen? Wenn dies der Fall sein sollte, sollten der Minister und sein Ministerium sich wenigstens gegenseitig absprechen, sonst kann es wie man an diesem Beispiel sieht, peinlich werden.

FAZIT

Nach genauer Prüfung dieser „Aufklärungsbroschüre“ muß man zwangsläufg zu dem Schluß kommen, daß sie alles andere ist als „Äufklärung“. Die oben genannten Punkte waren, wie gesagt, nur unsere Hauptkritikpunkte.

Wir, die „Münchner Initiative gegen die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin“ empfehlen allen, vor allem den Abgeordneten des Deutschen Bundestages noch vor der Abstimmung, sich nicht auf diese weit verbreitete Informationsschrift zu verlassen, sondern sich auch aus anderen Quellen Informationen zu besorgen.

Wer weiteres Material haben will, kann dies gerne gegen Erstattung der Unkosten bestellen.

Die Anschrift lautet:

Christian Frodl
Luitpoldstr. 9
82110 Germering

Tel./Fax: 089 / 83 77 55
E-Post: bioethik-konvention(et)christian-frodl.de
www.christian-frodl.de

 

Dieser Initiative haben sich folgende Organisationen und Einzelpersonen angeschlossen:

  • BayGSP (Bayerische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie)
  • INTEG im Sozialverband Reichsbund e.V.
  • VIF (Vereinigung Integrationsförderung, Claus Fussek)
  • Gemeinsam Leben lernen e.V.
  • VbA selbstbestimmtes Leben e.V.
  • VzF e.V. (Verein zur Förderung der Emanzipation und Integration Behinderter und Nichtbehinderter)
  • Städtischer Beraterkreis Behinderte der Landeshauptstadt München
  • C.B.A. e.V.(Cooperative Beschützende Arbeitsstätten)
  • Glückliches Haus e.V.
  • DaGG (David gegen Goliath, Bernhardt Fricke, Stadtrat München)
  • Münchner Crüppel Cabaret
  • Dr. Peter Radtke (Schauspieler und Autor
  • Ottfried Fischer (Schauspieler und Kabarettist)
  • Bruno Jonas (Kabarettist)
  • Dr.Volker Haas (Dipl. – Biologe)
  • Max Weber (ehem. MdL SPD)

Verfasser: Christian Frodl, Sprecher der „Münchner Initiative gegen die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin“, Luitpoldstr. 9, 82110 Germering

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